Digitachoschule


Die neue Fahrpersonalverordnung ist
am 31.01.2008 in Kraft getreten.

1. Fahrpersonalverordnung ab 31.01.2008 neu

Die Änderung der (FPersV) ist am 31. Januar 2008 in Kraft getreten.

Sie schafft neue Pflichten für Fahrer, Unternehmer und weitere Beteiligte.

a) Benutzung des digitalen Kontrollgerätes

    In der Fahrpersonalverordnung sind Einzelheiten bezüglich der

    Benutzung des digitalen Kontrollgerätes aufgenommen worden.

Der § 2 FPersV betrifft alle Fahrer, die ein Fahrzeug lenken, das unter die VO (EG) Nr. 561./2006 fällt oder für das § 1 de FPersV gilt, wenn ein digitales Kontrollgerät eingebaut ist. Hier wird festgehalten, dass der Fahrer  verpflichtet ist, das Gerät zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

Ausdrücklich wird vorgeschrieben, dass der Fahrer verpflichtet ist, bei Übernahme des Fahrzeuges auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten, alle davor zurückgelegten nicht erfassten Zeiten einzutragen.

Das betrifft andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten.

b) Bescheinigung über arbeitsfreie Tage

Hier ist eine wesentliche Änderung. Mussten in Deutschland bisher nur die Bescheinigungen für Tage der laufenden Woche mitgeführt werden, so ist eine Anpassung an die meisten Länder der Europäischen Union erfolgt.

Auch in Deutschland müssen jetzt Bescheinigungen über Tage, an denen Fahrer Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, erkrankt waren, sich im Urlaub befanden oder aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben, 28 Tage mitführen.

Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen.

Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm bezeichneten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf und vom Fahrer zu unterzeichnen.

Nach Ablauf der Mitführungspflicht  hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben, wo sie ein Jahr aufzubewahren ist.


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